Erhöhung des gesetzlichen mindestlohns 2026/2027

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

In der Sitzung vom 27. Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab dem 01.01.2026 auf 13,90€ und ab dem 01.01.2027 auf 14,60€ beschlossen. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42% und im Jahr 2027 um weitere 5,04%.

 Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin nicht für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung

  • Auszubildende – unabhängig von Ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung

  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit

  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet.

  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient

  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen

  • Ehrenamtlich Tätige

 

Zusätzlich gibt es in einigen Branchen höhere Mindestlöhne, die ebenfalls zum 01.01.2026 angehoben werden, wie zum Beispiel:

  • Elektrohandwerk auf 14,93€ pro Stunde.

  • Dachdeckerhandwerk auf 14,96€ pro Stunde.

  • Gebäudereinigung (einschließlich Unterhaltsreinigung) Lohngruppe 1 auf 15,00€ pro Stunde.

  • Gebäudereinigung (Glas und Fassadenreinigung) Lohngruppe 6 auf 18,40€ pro Stunde.

  • Pflegehilfskräfte auf 16,10€ pro Stunde.

 

Was hat die Mindestlohnerhöhung für Auswirkungen?

Die Bruttoentgelte Ihrer Arbeitnehmer erhöhen sich automatisch, Arbeitsverträge und Arbeitsstunden müssen evtl. angepasst werden und Minijobber verlieren evtl. ihren Status und müssen sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden.

Wichtig ist, dass unbedingt geprüft werden muss, ob der Mindestlohn bei allen Arbeitnehmern eingehalten wird. Deshalb halten Sie umgehend Rücksprache mit Ihrem zuständigen Lohnsachbearbeiter und teilen Sie diesem mit, ob es ab 01. Januar 2026 Änderungen gibt und ob das Bruttoentgelt erhöht wird. Falls wir keine Rückmeldung erhalten sollten, gehen wir davon aus, dass keine Erhöhung der Arbeitsentgelte vorliegt. Bitte teilen Sie Ihrem Lohnsachbearbeiter rechtzeitig-vor der Lohnabrechnung-mit, wenn Beträge angepasst werden sollen. Bitte werden sie umgehend aktiv!                                                        

Die maximale Arbeitszeit für einen Minijob ab 2026 bleibt bei etwa 43 Stunden pro Monat, wenn der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird. Diese Stundenzahl ergibt sich aus der neuen Verdienstgrenze von monatlich 603 Euro und dem Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde, da die Verdienstgrenze dynamisch mit dem Mindestlohn gekoppelt ist. Die dazugehörige Jahresverdienstgrenze beträgt dann rund 7.236€. Der Übergangsbereich (Midijob) wird voraussichtlich zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro liegen.

Bitte denken sie daran, bei Nichteinhaltung des gesetzlichen Mindestlohns drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 500.000€. Zusätzlich können Verstöße gegen die Pflichten zur Zeiterfassung mit einem Bußgeld von bis zu €30.000 geahndet werden. Deshalb sind sie auch weiterhin dazu verpflichtet, für gewisse Arbeitnehmertypen eine Zeiterfassung zu führen. Auch ist die Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit für Minijobber dringend notwendig, um eine Sozialversicherungspflicht zu vermeiden. Wenn keine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wird, wird nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche angenommen. Das hat zur Folge, dass die Geringfügigkeitsgrenze wahrscheinlich überschritten wird, was eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Nachzahlungen des Lohns nach sich ziehen kann.

Falls Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, wenden sie sich bitte an Ihren zuständigen Lohnsachbearbeiter!

Mit freundlichen Grüßen

Heffe & Markert

Steuerberatungsgesellschaft mbH

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