Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt
Unternehmer
Keine Ist-Besteuerung bei freiwilliger Bilanzierung
Ein Freiberufler kann die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung für freie Berufe, bei der die Umsatzsteuer erst mit der Vereinnahmung des Entgelts entsteht, nicht in Anspruch nehmen, wenn er freiwillig bilanziert. Eine Ist-Besteuerung kommt dann nur in Betracht, wenn sein Gesamtumsatz im Vorjahr die gesetzliche Umsatzgrenze von 800.000 € nicht überstiegen hat.
Hintergrund: Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, die sog. Ist-Besteuerung anzuwenden, so dass er die Umsatzsteuer erst dann abführen muss, wenn er das Entgelt von seinem Kunden erhält.
Die Ist-Besteuerung ist zulässig, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat oder wenn der Unternehmer von der Buchführungs- und Inventurpflicht befreit ist oder soweit er Umsätze als Freiberufler ausführt; eine weitere Möglichkeit besteht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, gilt die Soll-Besteuerung. In diesem Fall muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits dann abführen, wenn er seine Leistung erbracht hat, ohne dass es auf die Bezahlung durch den Kunden ankommt.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Partnerschaft, die aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestand und die freiwillig bilanzierte. Das Finanzamt hatte der Klägerin ursprünglich die Ist-Besteuerung gestattet, widerrief die Gestattung aber ab dem 1.1.2019. Die Klägerin stellte einen erneuten Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung für Zeiträume ab 1.1.2021. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Hiergegen klagte die Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Ist-Besteuerung ab und wies die Revision der Klägerin zurück:
Zwar erfüllte die Klägerin nach dem Gesetzeswortlaut eine der Voraussetzungen für die Gestattung der Ist-Besteuerung; denn die Klägerin war freiberuflich tätig, und Freiberufler können die Ist-Besteuerung grundsätzlich mit Erfolg beantragen.
Die beiden anderen Voraussetzungen waren hingegen nicht erfüllt, da die Klägerin über der damaligen Umsatzgrenze von 600.000 € (aktuell sind es 800.000 €) lag und auch nicht von der Buchführung befreit war.
Trotz der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin hatte sie keinen Anspruch auf die Gestattung der Ist-Besteuerung; denn die Klägerin bilanzierte freiwillig. Zwar äußert sich das Gesetz nicht zur freiwilligen Bilanzierung; die gesetzliche Gestattung der Ist-Besteuerung für Freiberufler steht aber im Zusammenhang mit der gesetzlichen Befreiung der Freiberufler von der Buchführungspflicht. Da ein Freiberufler nicht buchführungspflichtig ist, soll er die Umsätze auch der Ist-Besteuerung unterwerfen und daher die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vornehmen können. Bilanziert der Freiberufler jedoch freiwillig, gibt es keinen Grund für die Ist-Besteuerung. Vielmehr entspricht die Soll-Besteuerung der Bilanzierung, weil bei der Bilanzierung bereits die Forderung gewinnerhöhend erfasst wird.
Hinweise: Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, die eine freiwillige Bilanzierung als Ausschlussgrund für die Ist-Besteuerung bei Freiberuflern ansieht. Für freiwillig bilanzierende Freiberufler besteht ein Anspruch auf Gestattung der Ist-Besteuerung nur dann, wenn ihr Gesamtumsatz im Vorjahr nicht höher als 800.000 € gewesen ist.
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Rückstellung wegen Arbeitsfreistellungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Bildung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen Stellung genommen. Dabei geht es um Verpflichtungen des Arbeitgebers, die sich aus Vereinbarungen mit Arbeitnehmern ergeben und aufgrund derer der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit zu einem Zeitpunkt nach dem Bilanzstichtag freistellen, gleichwohl aber noch Gehalt zahlen muss.
Hintergrund: Für ungewisse Verbindlichkeiten sind sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz Rückstellungen zu bilden, die den Gewinn mindern.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:
Dem BMF zufolge sind Arbeitsverträge sog. schwebende Geschäfte, die von den Vertragspartnern noch nicht vollständig erfüllt sind. Der Schwebezustand endet erst mit dem letzten Tag, an dem Arbeitsleistungen zu erbringen sind, z. B. mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzliche Rentenalter erreicht wird. Hinsichtlich der Rückstellungsbildung ist danach zu unterscheiden, ob die Verpflichtung des Arbeitgebers bis zum vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistung zu erbringen ist oder erst danach:
Solange der Arbeitnehmer noch arbeiten muss, ist grundsätzlich keine Rückstellung zu bilden, weil es sich um einen schwebenden Vertrag handelt. Jedoch kann eine Rückstellung unter dem Gesichtspunkt eines Erfüllungsrückstands des Arbeitgebers zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer noch einen Anspruch auf Arbeitsfreistellung gegen Gehaltszahlung hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag für einen bestimmten Zeitraum vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gegen Gehaltszahlung freigestellt wird.
Hinweis: Der Arbeitgeber muss den erforderlichen Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum zwischen dem Beginn des Arbeitsvertrags und dem Beginn der Zahlung für den Freistellungszeitraum verteilen. Das BMF folgt insoweit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Geht es um eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die er zeitlich nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistung erbringen muss, ist eine Rückstellung zulässig, wenn die Verpflichtung des Arbeitgebers eine ungewisse Verbindlichkeit darstellt, die am Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht worden ist, und wenn der Arbeitgeber tatsächlich in Anspruch genommen werden wird.
Hinweis: Die Rückstellung ist grundsätzlich abzuzinsen, wenn die Verpflichtung am Bilanzstichtag noch mindestens ein Jahr lang bestehen wird. Wird die Verpflichtung des Arbeitgebers kontinuierlich durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aufgebaut, ist der Rückstellungsbetrag entsprechend der ratierlichen wirtschaftlichen Verursachung anzusammeln.
Das BMF aktualisiert außerdem seine Auffassung zu Rückstellungen für Dienst- oder Firmenjubiläen sowie zu Rückstellungen für Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer und für Altersteilzeitvereinbarungen.
Hinweis: Das neue BMF-Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen. Die bisherigen Verwaltungsanweisungen zu Rückstellungen für Vorruhestandsleistungen sowie zu Rückstellungen für Vergütungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen werden aufgehoben.
Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Besteuerung der Energiepreispauschale, die an einen Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist, für verfassungsgemäß.
Hintergrund: Im Jahr 2022 zahlte der Staat Arbeitnehmern, Unternehmern und Rentnern eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern zum Arbeitslohn gehört, während sie bei Unternehmern und Rentnern als sonstige Einkünfte besteuert wird.
Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und erhielt im Jahr 2022 die Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Das Finanzamt erfasste die Energiepreispauschale als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger wehrte sich gegen den Steuerbescheid mit der Begründung, dass die Besteuerung der Energiepreispauschale verfassungswidrig sei.
Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:
Nach dem Gesetz ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig und gehört bei Arbeitnehmern zum Arbeitslohn.
Diese Regelung zur Steuerpflicht ist verfassungsgemäß; denn bei der Energiepreispauschale handelt es sich um eine Subvention und damit um eine begünstigende Maßnahme. Bei begünstigenden Maßnahmen hat der Gesetzgeber – anders als bei belastenden Maßnahmen – einen weiten Gestaltungsspielraum.
Der Gesetzgeber durfte daher die Energiepreispauschale als Netto-Subvention ausgestalten, bei der dem Empfänger der Nettobetrag nach Besteuerung verbleibt. Auf diese Weise knüpft die Energiepreispauschale an die Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit des einzelnen Empfängers an.
Hinweise: Zwar wird die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn pauschal besteuert wird, nicht besteuert. Dem BFH zufolge ist hierin jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu sehen. Denn bei Arbeitnehmern mit ausschließlich pauschal besteuertem Arbeitslohn handelt es sich i.d.R. um Personen aus dem Niedriglohnsektor und damit um besonders bedürftige Personen.
Unternehmer, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen, müssen die Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte versteuern; dies gilt auch für Rentner. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Rentner ist allerdings noch ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig.
Alle Steuerzahler
Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein vererbtes Familienheim ist zu gewähren, wenn der Erbe das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt hat. Zwar ist grundsätzlich eine entsprechende Bestimmung und Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erforderlich; im Einzelfall kann ausnahmsweise aber auch eine längere Frist in Betracht kommen.
Hintergrund: Ein Familienheim, in dem der Erblasser bis zu seinem Tod gelebt hat oder das von ihm aus zwingenden Gründen nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden konnte, kann an ein Kind erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Kind das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Die Steuerbefreiung ist auf eine Wohnfläche von 200 qm beschränkt; der darüber hinausgehende Teil des Familienheims ist also erbschaftsteuerpflichtig.
Sachverhalt: Der Kläger war Alleinerbe nach seinem am 8.1.2022 verstorbenen Vater und erbte von diesem eine Wohnung, die sein Vater zusammen mit seiner Frau, der Mutter des Klägers, bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt hatte. Der Vater hatte der Mutter des Klägers ein Wohnrecht für die gesamte Wohnung eingeräumt; die Mutter bewohnte die Wohnung auch nach dem Tod des Vaters, und zwar nunmehr allein, bis zum 7.6.2022, als sie in ein Pflegeheim ziehen musste. Bereits im April 2022 hatte der Kläger Kontakt zu Handwerkern wegen einer Sanierung der Wohnung zwecks Eigennutzung aufgenommen. Nach dem Auszug der Mutter führte der Kläger Sanierungsmaßnahmen durch, zog jedoch erst Ende 2023 zusammen mit seiner Ehefrau in die Wohnung ein. Das Finanzamt gewährte keine Erbschaftsteuerbefreiung. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Hiergegen legte das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Entscheidung: Der BFH gab dem Kläger Recht und wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück:
Bei der vererbten Immobilie handelte es sich um ein Familienheim, da es vom Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war.
Zwar muss das geerbte Familienheim grundsätzlich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke des Erben bestimmt werden; dies setzt an sich eine Entscheidung voraus, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall getroffen und auch umgesetzt werden muss.
Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann ausnahmsweise ebenfalls eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.
Ob ein Familienheim vom Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt wurde, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen durch das FG als Tatsachengericht im konkreten Einzelfall zu entscheiden.
Vorliegend hat das FG zu Recht eine Überschreitung des Sechs-Monats-Zeitraums abgelehnt. Bereits vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Erbfall war nämlich die Mutter ausgezogen, und der Kläger hatte sich zur Selbstnutzung entschlossen, wie sich aus seinen im April 2022 geführten Gesprächen mit den Handwerkern ergab. Dass der Umzug erst nach fast 24 Monaten erfolgt ist, ist steuerlich unschädlich, weil ein früherer Abschluss der Sanierungsmaßnahmen nicht möglich war.
Hinweise: Das Finanzamt strebte eine Revisionszulassung an und meinte, dass der Kläger seinen Entschluss zur Selbstnutzung erst nach Ablauf von sechs Monaten gefasst habe. Dem widersprach der BFH mit Hinweis auf die Tatsachenwürdigung durch das FG. Der Fall zeigt, dass der Zeitpunkt, zu dem sich der Erbe zu einer Selbstnutzung entschließt, festgehalten und belegt werden sollte. In gleicher Weise ist es wichtig, die Gründe, die einer tatsächlichen Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall entgegenstehen, belegen zu können.
Der Streitfall betraf die Vererbung eines Familienheims an ein Kind. Die Steuerbefreiung gilt nur, soweit die Immobilie eine Wohnfläche von 200 qm nicht übersteigt. Ist die Wohnfläche größer, z. B. 300 qm, ist das Familienheim anteilig, im Beispielsfall also zu 2/3 (200 qm/300 qm), erbschaftsteuerfrei. Bei der Vererbung eines Familienheims an den überlebenden Ehegatten gilt diese Größenbeschränkung nicht, so dass auch ein größeres Familienheim vollständig steuerfrei an den (überlebenden) Ehegatten vererbt werden kann; allerdings muss auch der überlebende Ehegatte das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen.
Abzug der Beiträge an einen Schul-Förderverein als Sonderausgaben
Beiträge an einen Schul-Förderverein können ein Entgelt für den Schulbesuch darstellen und daher steuerlich als Sonderausgaben absetzbar sein. Um ein Entgelt handelt es sich, wenn die Beiträge bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Schulbesuch des Kindes gezahlt werden.
Hintergrund: Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen 30 % des Schulgeldes für ihr Kind, das eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule besucht, als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, maximal 5.000 €. Nicht absetzbar ist aber der Anteil des Schulgeldes, das auf die Beherbergung, die Betreuung und die Verpflegung des Kindes entfällt.
Sachverhalt: Die Kläger waren Eltern zweier Kinder, die eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft besuchten. Träger der Schule war die P-Stiftung. Die Kläger waren Mitglied des Fördervereins der Schule, der nach seiner Satzung schulische Einrichtungen und Veranstaltungen, Klassenfahrten, Projekte und Arbeitsgemeinschaften unterstützte. Sie zahlten im Streitjahr 2019 Beiträge in Höhe von insgesamt 1.000 € an den Förderverein. Der Förderverein erhielt im Jahr 2019 Beiträge der Eltern in Höhe von insgesamt ca. 25.000 € und stellte der P-Stiftung zweckgebunden ca. 30.000 € zur Verfügung. Die P-Stiftung zahlte ca. 36.000 € an die P-Schule. Die Kläger machten ihre Beiträge für den Förderverein als Schulgeldzahlungen und damit als Sonderausgaben geltend. Der Förderverein stellte den Klägern eine Bescheinigung aus, nach der die Beiträge der Kläger der P-Stiftung zur Aufbringung des Eigenanteils sowie zur Deckung von nicht durch die Ersatzschulfinanzierung übernommenen Betriebskosten zur Verfügung gestellt worden seien und nicht für die Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung der Kinder. Das Finanzamt erkannte den Sonderausgabenabzug nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Der Begriff des Entgelts für den Schulbesuch wird im Gesetz nicht definiert. Es handelt sich nach der Rechtsprechung um den finanziellen Beitrag zu den Kosten des normalen Schulbetriebs einer Privatschule, soweit die Kosten auch beim Schulbetrieb einer staatlichen Schule anfallen.
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung als Schulgeld. Die Aufwendungen müssen bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden. Es genügt, wenn die gezahlten Beträge der Finanzierung des Schulbetriebs dienen, der Schulträger (hier die P-Stiftung) tatsächliche Verfügungsgewalt darüber erhält und die Beträge für den Schulbetrieb verwendet.
Der Sonderausgabenabzug ist somit auch dann zuzulassen, wenn die Privatschule zwar kein Schulgeld erhebt, die erforderliche Finanzierung des Schulbetriebs aber zumindest teilweise über einen Förderverein erfolgt, dessen Mitglieder die Eltern sind. Es muss allerdings feststehen, dass die Elternbeiträge für den Förderverein allein der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs dienen.
Die entsprechende Mittelverwendung kann durch Vorgaben der Satzung des Fördervereins sichergestellt werden. Der Steuerpflichtige kann alternativ auch nachweisen, dass die Elternbeiträge vom Förderverein mit dem Ziel der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs weitergegeben und vom Schulträger ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden.
Im Streitfall handelte es sich um Schulgeld, weil der Förderverein die Beiträge der Kläger der P-Stiftung zur Finanzierung des Schulträger-Eigenanteils und damit zur Deckung der Betriebskosten der P-Schule zur Verfügung gestellt hat.
Antragsloses Kindergeld ab 2027
Der Bundesrat hat am 25.9.2026 das „Gesetz zur Einführung des antragslosen Kindergeldes“ verabschiedet. Damit wird im Laufe des Jahres 2027 das antraglose Kindergeld in zwei Stufen eingeführt.
Hintergrund: Kindergeld wird monatlich von der Familienkasse ausgezahlt. Derzeit erhalten Eltern nach der Geburt eines Kindes ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code, der zu einem vorausgefüllten Kindergeldantrag führt. Künftig soll das Kindergeld im Regelfall ohne Antrag ausgezahlt werden, wenn der Familienkasse alle relevanten Tatsachen bekannt sind und keine Zweifel am Anspruch auf Kindergeld bestehen. Die Leistung soll festgesetzt und ausgezahlt werden, sobald das Kind eine steuerliche Identifikationsnummer erhalten hat.
Das Gesetz sieht vor, das antragslose Kindergeld im Laufe des Jahres 2027 in zwei Stufen einzuführen:
Ab Frühjahr 2027 soll die Neuerung in einer ersten Stufe für Familien gelten, die bereits Kinder haben und Kindergeld beziehen. Grund dafür ist, dass die relevanten Daten der Familienkasse bereits vorliegen.
In einer zweiten Stufe (voraussichtlich ab Ende 2027) soll das Kindergeld auch für erste Kinder antragslos ausgezahlt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind in Deutschland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeitet. So soll sichergestellt werden, dass keine Zahlung erfolgt, wenn diese eigentlich ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union leisten müsste.
Bei Fragen zu den Beiträgen dieser Ausgabe beraten wir Sie gerne.
Heffe & Markert

