CORONA-ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III PLUS

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

hiermit möchten wir sie über die aktuellen Änderungen bei den Corona-Sonderprogrammen des Bundes informieren. Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb antragsberechtigt sofern sie im Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum jeweiligen Monat des Jahres 2019 erlitten haben.

Es muss nicht für alle Monate ein Umsatzeinbruch von 30 Prozent vorliegen – ein einzelner Monat ist bereits ausreichend um für diesen Monat Überbrückungshilfe zu beantragen.

Die Antragsvoraussetzungen sind daher mit der Überbrückungshilfe III identisch.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderhöhe bestimmt sich nach der Höhe der Fixkosten. Diese umfasst u. a. Mieten (inkl. Nebenkosten), Zinsen, Abschreibungen und Versicherungen.

Die Überbrückungshilfe III Plus erstattet einen Anteil in Höhe von

·       100% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch über 70%

·       60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%

·       40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und 50%

Zeitraum

Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III PLUS wurde kürzlich nochmals um drei Monate auf Ende Dezember 2021 erweitert (vormals: Ende September 2021). Der Förderzeitraum ist daher nach aktuellem Stand der 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021.

Sofern bereits ein Antrag auf Überbrückungshilfe III PLUS für einen kürzeren Zeitraum gestellt wurde, ist eine Ergänzung des Antrags möglich.

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Auch die Frist zur Antragstellung zur Überbrückungshilfe III PLUS wurde entsprechend auf den 31. Dezember 2021 verlängert (vormals: Ende Oktober 2021).

Neu: Restart-Prämie

Wie wir Sie in unserem vergangenen Newsletter informieren, wurde für die Überbrückungshilfe III PLUS die sogenannte „Restart-Prämie“ eingeführt, welche alternativ zur Personalkostenpauschale beantragt werden kann. Die Restart-Prämie fördert insbesondere gestiegene Personalkosten bei Neueinstellungen im 3. Quartal 2021. Welcher Förderweg in Ihrem Fall der günstigere ist, wird im Rahmen der Antragsstellung durch uns ermittelt.

Neu: Wahlrecht zum Wechsel der Förderprogramme

Neu geschaffen wurde ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe PLUS und der Überbrückungshilfe III PLUS. Es ist somit nun möglich, nach erfolgter Antragstellung von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III zu wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen. Insbesondere aufgrund des für die Überbrückungshilfe III erweiterten Förderzeitraums sollte daher geprüft werden, ob ein nachträglicher Wechsel zur Überbrückungshilfe III vorteilhaft ist, sofern bereits ein Antrag auf Neustarthilfe gestellt wurde. Gerne unterstützen wir Sie hierbei im Wege einer Vergleichsrechnung.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt weiterhin über Ihren Steuerberater. Bitte seien Sie informiert, dass die entstehenden Steuerberatungskosten im Rahmen der Überbrückungshilfe (anteilig) wie andere förderfähige Fixkosten erstattungsfähig sind.

Bei Fragen werden Sie sich gerne direkt an uns!

Ihre Steuerkanzlei

Heffe Hahn & Markert

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