STEUERLICHE NEUERUNGEN BEIM IMMOBILIENKAUF

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

mit diesem Schreiben möchten wir sie über aktuell besonders relevante steuerliche Änderungen informieren. Die Neuerungen betreffen alle unsere Mandantinnen/Mandanten, die den Erwerb von Immobilien planen.

Beim Erwerb eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung wird der Gesamtkaufpreis steuerlich auf den Grund und Boden einerseits und den Gebäudeteil andererseits aufgeteilt. Nur der auf das Gebäude entfallende Kaufpreis gilt dabei jedoch als Basis für die steuerlich zu berücksichtigende Abschreibung! Dies hat Auswirkung auf die steuerlich abziehbaren Aufwendungen die Sie gegebenenfalls im Rahmen der Vermietungseinkünfte, der gewerblichen Einkünfte und sogar bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für das Arbeitszimmer geltend machen können.

Sofern eine Aufteilung im Notarvertrag unterbleibt oder diese zu offensichtlich unzutreffenden Werten führt, wendet die Finanzverwaltung ihre kürzlich veröffentlichte Berechnungshilfe vom 26. April 2021 an. Nach unseren Vergleichsberechnungen führt diese jedoch grundsätzlich zu steuerlich äußerst nachteiligen Werten!

Von daher ist beim Kauf eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung sicherzustellen, dass bereits im Kaufvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises auf den Grund und Boden und das Gebäude erfolgt. Bei der erforderlichen Wertermittlung unterstützen wir Sie zur Optimierung Ihrer Steuerquote natürlich gerne.

Sofern Sie daher den Erwerb eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung planen, treten Sie bitte jederzeit schriftlich oder telefonisch mit uns in Kontakt.

Ihre Steuerkanzlei

Heffe Hahn & Markert

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