ANPASSUNG DES MINDESTLOHNS 2022

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

wie schon in 2021 steigt der gesetzliche Mindestlohn auch im Jahr 2022 in zwei Schritten – zum 01. Januar und zum 01. Juli 2022. Dies hat auch Auswirkungen auf die Arbeitszeit von Minijobbern:

Da der Mindeststundenlohn zum 01. Januar 2022 auf 9,82 Euro und zum 01. Juli 2022 auf 10,45 Euro angehoben wird, müssen Arbeitgeber bei Minijobs prüfen, ob die gesetzliche Verdienstgrenze von maximal 450 Euro monatlich in der jeweiligen Beschäftigung oder bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nach wie vor nicht überschritten wird. Denn auch 2022 müssen Arbeitgeber wieder doppelt aufpassen: Die monatliche Höchstarbeitszeit für Minijobber mit Mindestlohn liegt ab 01. Januar 2022 bei rund 45 Stunden und ab 01. Juli 2022 bei rund 43 Stunden. Wird die Verdienstgrenze von 450 Euro überschritten, liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung, sondern auf den Entgeltanspruch des Beschäftigten an (sog. Entstehungsprinzip).

Auch im Jahr 2022 gibt es noch Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung

  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter (Achtung: Es gibt eine Mindestausbildungsvergütung!)

  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung

  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet

  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient

  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsausbildungsgesetz teilnehmen

  • Ehrenamtlich Tätige

In vielen Branchen und Unternehmen ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen noch höheren Stundensatz zu bezahlen, wenn er an einen im Tarifvertrag festgeschriebenen Branchenmindestlohn gebunden ist.

Wichtig ist, dass unbedingt geprüft werden muss, ob der Mindestlohn bei allen Arbeitnehmern eingehalten wird. Deshalb halten Sie umgehend Rücksprache mit Ihrem zuständigen Lohnsachbearbeiter und teilen Sie diesem mit, ob es ab dem 01.Januar 2022 Änderungen gibt und ob das Bruttoentgelt erhöht werden soll. Falls wir keine Rückmeldung erhalten, gehen wir davon aus, dass keine Erhöhung der Arbeitsentgelte erfolgen muss.

Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen kann eine Verringerung der Arbeitszeit aber nicht durch einseitige Weisung des Arbeitgebers herbeigeführt werden, sondern setzt eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages voraus.

Bitte denken Sie daran, dass durch die Änderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz eine schriftliche Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit für Minijobber zwingend notwendig ist!

Bei fehlenden Aufzeichnungen drohen Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge (sog. Phantomlohn).

Somit sind Sie als Arbeitgeber weiterhin gut beraten, zu prüfen, ob Sie gegenwärtig und insbesondere ab dem 01. Januar 2022 Ihrer Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nachkommen. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder bis zu einer Höhe von 500.000 Euro. Zudem können Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch noch bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen, sofern sie Klage erheben.

Zu beachten ist, dass ein Auftraggeber für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns auch durch von ihm beauftragte Subunternehmer haftet.

Mindestlohnaufzeichnungen

Auch im Jahr 2022 sind Sie weiterhin verpflichtet, für gewisse Arbeitnehmertypen (Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigung, Forstwirtschaft, Fleischwirtschaft, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport und Logistikgewerbe und Unternehmen im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen) Mindestlohnaufzeichnungen zu führen. (Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit bis zum siebten Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages) Werden die Dokumentationspflichten nicht eingehalten, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 €.

Fazit

Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung und den Erfahrungen aus der Beraterpraxis ist dabei insbesondere bei der Anpassung vertraglicher Regelungen, dem Anspruch von Änderungskündigungen sowie der Einführung von Betriebsvereinbarungen zur Anpassung der maßgeblichen Entgeltbestandteile Vorsicht geboten!

Die Mindestlohnkommission wird ihre nächste Empfehlung im Sommer 2022 für die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für die Jahre 2023 und 2024 abgeben.

Bei Fragen werden Sie sich gerne direkt an uns!

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