CORONA-ÜBERBRÜCKUNGSHILFE IV

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

hiermit möchten wir Sie über die aktuellen Änderungen bei den Corona-Sonderprogrammen des Bundes informieren. Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022

Wie wir Sie in unserem letzten Newsletter informierten, wird die bisherige „Überbrückungshilfe III Plus“, welche für den Förderzeitraum bis Dezember 2021 galt, nun als „Überbrückungshilfe IV“ bis Ende März 2022 fortgeführt.

Wichtigste Voraussetzung für die Antragsberechtigung bleibt der coronabedingte Umsatzrückgang, welcher auch bei der Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar 2022 bis März 2022 (ein Monat ist ausreichend) mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019 betragen muss (bzw. bei nach dem 1. Januar 2019 gegründeten Unternehmen: Im Vergleich zum Durchschnitt der Monate Januar und Februar 2020 oder wahlweise im Vergleich zum Durchschnitt der Monate Juli bis September 2021).

Die wesentlichsten Änderungen gegenüber der Überbrückungshilfe III sind die Folgenden:

  • Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen waren – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – sollen eine erweiterte Förderung erhalten.

  • Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf max. 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.

Zusätzliche antragsberechtigt, im Vergleich zur vorherigen Regelungen, sind nun:

  • Unternehmen, deren Betrieb aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich und daher im Januar 2022 freiwillig schließen.

  • Junge Unternehmen, die bis zum 30.09.2021 (vorher 31.10.2020) gegründet wurden, bei entsprechendem Umsatzrückgang.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt weiterhin über Ihren Steuerberater. Bitte seien Sie informiert, dass die entstehenden Steuerberatungskosten im Rahmen der Überbrückungshilfe (anteilig) wie andere förderfähige Fixkosten erstattungsfähig sind.

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Die Überbrückungshilfe IV kann seit dem 7. Januar 2022 und bis zum 30. April 2022 beantragt werden.

Bei Fragen werden Sie sich gerne direkt an uns!

Ihre Steuerkanzlei

Heffe Hahn & Markert

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