LOHNSTEUER: DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN 2022

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen in der Gesetzgebung ab 01. Januar 2022 im Überblick:

Beitragssätze und Rechengrößen in der gesetzlichen Sozialversicherung ab 01.01.2022:

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung bleibt bei 1,3% stabil. Der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung bleibt in 2022 unverändert bei 14,6%. Der Beitrag in der Rentenversicherung beträgt in 2022 weiterhin 18,6% und der Beitrag in der Pflegeversicherung 3,05%, für Kinderlose beträgt dieser 3,4%, da der Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,25% auf 0,35% steigt. Der Beitrag in der Arbeitslosenversicherung beträgt ab 01.01.2022 2,40%. Die Insolvenzgeldumlage steigt ab 01.01.2022 auf 0,15%.

 

Änderungen im Lohn- und Einkommensteuertarif sowie des Kindergeldes zum 01.01.2022:

Der steuerliche Grundfreibetrag wird zum 01.01.2022 um weitere 240,00 Euro auf 9.984,00 € angehoben. Der Kinderfreibetrag beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 für jedes Elternteil 2.730,00 Euro und der Betreuungsfreibetrag 1.464,00 Euro. Für 2022 ergibt sich somit insgesamt ein Freibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind von 8.388,00 Euro (2 x 2.730,00 €+2 x 1.464,00 €).  Die im ELSTAM-Datensatz übermittelten Kinderfreibeträge mindern seit der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs zum 01.01.1996 zwar nicht mehr die Lohnsteuer, wohl aber den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer des Arbeitnehmers. Auch das Kindergeld bleibt stabil und beträgt somit in 2022 monatlich 219,00 € für das erste und zweite Kind, 225,00 € für das dritte Kind und 250,00 € für das vierte und jedes weitere Kind.

 

Gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2022:

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2022 von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro und ab dem 01.07.2022 auf 10,45 Euro.

Wichtig ist, dass unbedingt geprüft werden muss, ob der Mindestlohn bei allen Arbeitnehmern eingehalten wird. Deshalb halten Sie umgehend Rücksprache mit Ihrem zuständigen Lohnsachbearbeiter und teilen Sie diesem mit, ob es ab dem 01. Januar 2022 Änderungen gibt und ob das Bruttoentgelt erhöht werden soll. Falls wir keine Rückmeldung erhalten, gehen wir davon aus, dass keine Erhöhung der Arbeitsentgelte erfolgen muss. In einem extra Rundschreiben wurden Sie bereits über diese Thematik ausführlich informiert!

Der Koalitionsvertrag der Ampelparteien sieht eine Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro vor. Gleichzeitig soll der Minijob mit seiner bisher geltenden Grenze von 450,00 Euro an den Mindestlohn angepasst werden. Damit wird er künftig zum 520,00 Euro Job.

 

Zuschussverpflichtung des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung:

Arbeitgeber sind ab 01.01.2022 verpflichtet bei Altverträgen der betrieblichen Altersvorsorge bei Entgeltumwandlungen des Arbeitnehmers über Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen 15% des umgewandelten beitragspflichtigen Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Versorgungsträger weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss haben hingegen Arbeitnehmer, auch nicht für Zeiten ab dem 01.01.2022, bei Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2002 erteilt wurden (Einführung des gesetzlichen Entgeltumwandlungsanspruchs).

Nach der Neuregelung sind die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse zur Erlangung eines obligatorischen Arbeitgeberzuschusses jedoch nicht begünstigt.

Die Zuschusspflicht wird auf die tatsächliche Ersparnis des Arbeitgebers in der Sozialversicherung begrenzt. Begleitend ist hierzu geregelt worden, dass dieser Arbeitgeberzuschuss sofort unverfallbar ist. Wir haben auch hier in einem extra Rundschreiben darauf hingewiesen.

 

Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum 01.07.2022:

Jährlich werden über 77 Mio. AU-Bescheinigungen ausgestellt. Zusätzlich gibt es jährlich über 16 Mio. stationäre Behandlungen. Diese Informationen werden in der Entgeltabrechnung für die Prüfung der Entgeltfortzahlung benötigt. Ab dem 01.01.2022, spätestens mit dem Ende des Übergangszeitraums ab dem 01.07.2022, müssen diese Daten vom Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse über ein systemgeprüftes Programm oder über eine Ausfüllhilfe (z.B. sv-net) abgerufen werden. Praktisch wandelt sich die AU-Bescheinigung von der Bringschuld des Arbeitnehmers quasi zur Holschuld des Arbeitgebers, wobei der Arbeitnehmer rechtlich jedoch weiterhin das Übermittlungs- bzw. Bereitstellungsrisiko trägt. Die Neuregelung gilt für Arbeitgeber faktisch erst ab dem 01.07.2022. Das neue elektronische Verfahren kommt nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, aber nicht für Privatversicherte, Privatärzte und Ärzte im Ausland in Frage.

 

Neue Voraussetzungen für Gutscheinkarten ab 01.01.2022:

Neben der Erhöhung der Freigrenze für Sachbezüge von 44,00 Euro auf 50,00 Euro, gelten ab 01.01.2022 neue Regelungen für Gutscheinkarten. Als Sachbezug gelten dann nur noch Gutscheinkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Ab 01.01.2022 sind zwei verschiedene Kategorien von Gutscheinkarten für den Sachbezug erlaubt:

  1. Begrenztes Netzwerk: Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale CityCards

  2. Begrenzte Produktpalette: Gutscheinkarten für nur eine Produktkategorie (z.B. nur Fashion)

Die 50,00 Euro-Freigrenze gilt nur für Sachbezüge, nicht für Geldzuwendungen. Es handelt sich um eine Monatsgrenze, eine Hochrechnung auf das Jahr ist nicht zulässig.

Wir haben bereits in einem extra Rundschreiben diese Thematik ausführlich behandelt.

 

Neue amtliche Sachbezugswerte:

Die amtlichen Sachbezugswerte für freie Verpflegung steigen in 2022 auf 56,00 € monatlich für das Frühstück, 107,00 € monatlich für das Mittagessen und 107,00 € monatlich für das Abendessen. Der Gesamtwert liegt somit in 2022 bei 270,00 € monatlich. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft liegt in 2022 bei 241,00 € monatlich.

 

Verlängerung der KUG-Bedingungen:

Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung werden die Zugangserleichterungen bis zum 31.03.2022 verlängert. Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit endet am 31.12.2021. Die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung sieht ab dem 01.01.2022 die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit nur noch in Höhe von 50 Prozent vor. Trotzdem haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die anderen 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet zu bekommen. Das ist dann möglich, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildung abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden. Einkünfte aus einer, während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung bleiben bis zum 31.03.2022 unberücksichtigt. Auch die Regelungen zu den erhöhten Leistungssätzen wurden verlängert.

Bitte beachten Sie, wenn Sie mehr als drei Monate keine Kurzarbeit mehr abgerechnet haben, einen neuen Antrag bei der Arbeitsagentur stellen müssen. Auch die Vereinbarungen der Mitarbeiter sind hinzuzufügen und das Datum dieser Vereinbarung ist maßgebend ab wann Kurzarbeit abgerechnet werden darf.

 

Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit:

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet lt. Arbeitsvertrag in einer 5-Tage-Woche und hat einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Im Kalenderjahr 2021 sind 50 Arbeitstage wegen der Kurzarbeit komplett ausgefallen. Der Arbeitgeber hat nach dem BAG-Urteil vom 30.11.2021 die Berechtigung den Urlaub des Arbeitnehmers von 30 Arbeitstagen wie folgt zu kürzen:

30 Arbeitstage : (52 Wochen x 5) = 260 Jahresarbeitstage x (260 – 50) = 210 Jahresarbeitstage = 24,23 Arbeitstage. Der gekürzte Urlaub ist nach dem Bundesurlaubsgesetz ungerundet zu gewähren.

 

Ausgestaltung der neuen Meldepflicht bei Minijobs:

Für Minijobs sind künftig in den Meldungen die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steuer-ID des Arbeitnehmers und ein Kennzeichen anzugeben, sofern Pauschalsteuern gezahlt werden. Diese Daten sind künftig in allen Entgeltmeldungen ungeachtet der Besteuerung des Entgeltes anzugeben. Die Steuer-ID sollte daher zeitnah vom Arbeitnehmer angefordert werden. Etwas Schonfrist gibt es zu Beginn der Beschäftigung. Bei der Anmeldung sind die steuerlichen Daten nicht erforderlich.

 

Verpflichtender Einsatz des Verfahrens rvBEA:

Der verpflichtende Einsatz des Verfahrens rvBEA der Deutschen Rentenversicherung kommt zum 01. Januar 2022 (z.B. Entgeltmeldung für Rentenantragsteller). Der verpflichtende Einsatz des Verfahrens BA-BEA kommt zum 01. August 2022 (insbesondere Erstellung der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III).

Mit dem Verfahren rvBEA wird die Digitalisierung in der Rentenversicherung vorangetrieben. Ab 2022 sollen die für das Elterngeld notwendigen Daten elektronisch ausgetauscht werden.

 

Einführung einer Meldepflicht des Arbeitgebers zur Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung von kurzfristig Beschäftigten:

Aushilfen in einer kurzfristigen Beschäftigung sind sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer. Das heißt, dass sie aufgrund der Beschäftigung auch nicht krankenversichert werden. Um sicherzustellen, dass kurzfristig Beschäftigte auch tatsächlich über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen, wird für diese Beschäftigten eine Meldepflicht des Arbeitgebers zur Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung des Arbeitnehmers eingeführt.  Arbeitgeber müssen für Meldezeiträume ab dem 01.01.2022 in den Anmeldungen für kurzfristig Beschäftigte angeben, wie der Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist.

Verlängerung von coronabedingten Sonderregelungen:

  • Ausdehnung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld auf Fälle der notwendigen pandemiebedingten Kinderbetreuung bis zum 19.03.2022

  • Erweiterung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld von 10 Tage auf bis zu 30 Tage je Elternteil bis zum 31.12.2022

  • Erhöhung der Bezugsdauer des Pflegeunterstützungsgeldes zur Bewältigung von akuten Pflegesituationen und des Anspruchs auf unbezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber von 10 auf 20 Tage je pflegebedürftigen Angehörigen bis zum 31.03.2022

  • Erleichterungen und Sonderregelungen bei der Antragstellung auf Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zum 31.03.2022

  • Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze für Vollrentner wegen Alters von 6.300,00 Euro im Jahr auf den 14-fachen Durchschnittsverdienst und Wegfall des Hinzuverdienstdeckels bis zum 31.12.2022

Der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung bei Altersvollrentnern kehrt ab dem 01.01.2022 zurück:

Für Arbeitnehmer, die das Lebensalter für den Anspruch auf eine Regelaltersrente erfüllt haben, besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Der dennoch zu zahlende Arbeitgeberanteil war für fünf Jahre ausgesetzt. Zum 01. Januar 2022 kehrt dieser Arbeitgeberanteil zurück.

Bei Fragen werden Sie sich gerne direkt an uns!

Ihre Steuerkanzlei

Heffe Hahn & Markert

Zurück
Zurück

Reform der Grundsteuer

Weiter
Weiter

CORONA-ÜBERBRÜCKUNGSHILFE IV